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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §46;Rechtssatz
Bei einer auch nur flüchtigen Kontrolle des ergänzenden Schriftsatzes hätte der Rechtsanwalt des Antragstellers nach § 46 Abs 1 VwGG bemerken müssen, dass in dessen Rubrum keine Beilagen vermerkt sind. Er hätte daher den ergänzenden Schriftsatz nicht unterfertigen und damit nicht genehmigen dürfen, weil er damit hätte rechnen müssen, dass nur jenes Konvolut abgefertigt werden werde, das auf dem Rubrum vermerkt ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000150157.X01Im RIS seit
06.02.2002