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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §10 Abs5;Rechtssatz
Nach der stRsp des VwGH liegt ein Betriebserwerb vor, wenn ein in sich organisch geschlossener Kreis von Wirtschaftsgütern übereignet wird, der die wesentliche Grundlage des Betriebes bildet, wenn also ein lebender Betrieb veräußert wird und der Erwerber dadurch in die Lage versetzt wird, den Betrieb fortzuführen (Hinweis E 21.12.1993, 89/14/0268). Unter einem lebenden Betrieb ist in diesem Zusammenhang ein in seinen wesentlichen Grundlagen vollständiger Organismus des Wirtschaftslebens zu verstehen, welcher objektiv die Fortführung des Betriebes ermöglicht (Hinweis E 23.4.1998, 96/15/0211). Durch die Übertragung der wesentlichen Grundlagen des Betriebes muss dem Erwerber die Fortführung des Betriebes ermöglicht werden. Unerheblich ist, ob der Erwerber von der objektiv vorhandenen Möglichkeit der Fortführung des Betriebes Gebrauch macht und ob er die Voraussetzungen - etwa die gewerberechtlichen Voraussetzungen - für die Führung des Betriebes erfüllt (Hinweis E 23.4.1998, 96/15/0211). Wenn eine Person entgeltlich Schätzgutachten (bzw Rechte an solchen Gutachten) erwirbt, wird sie dadurch nicht in die Lage versetzt, den Betrieb des Gutachters fortzusetzen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998150040.X01Im RIS seit
09.02.2001