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33 BewertungsrechtNorm
BewG 1955 §30 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):98/15/0055 E 31. Oktober 2000Rechtssatz
Dienen Schipisten und Lifttrassen als Weide zumindest für Schafe und Ziegen, ist jedenfalls eine landwirtschaftliche Nutzung gegeben. Solange aber in ein landwirtschaftliches und forstwirtschaftliches Gebiet eingebettete Schipisten und Lifttrassen einer landwirtschaftlichen Nutzung zugeführt sind, zählen nach der Verkehrsauffassung ohne Zweifel auch die Flächen der Schipisten und Lifttrassen zur wirtschaftlichen Einheit des landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Vermögens. Veränderungen der Oberfläche, durch welche die landwirtschaftliche Nutzung nicht beeinträchtigt wird, ändern am landwirtschaftlichen Hauptzweck (§ 30 BewG) nichts.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998150032.X03Im RIS seit
14.01.2002Zuletzt aktualisiert am
09.02.2016