RS Vwgh 2000/11/3 98/02/0329

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.11.2000
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §103 Abs2;
VStG §31 Abs1;
VStG §32 Abs2;
VStG §44a Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/03/0102 E 14. Juni 1995 RS 1

Stammrechtssatz

Das Datum der Zustellung der schriftlichen Aufforderung nach § 103 Abs 2 KFG bildet kein wesentliches Sachverhaltselement einer Übertretung dieser Bestimmung. Auch wenn dem Datum der Zustellung der Aufforderung iSd § 103 Abs 2 KFG insofern rechtliche Bedeutung zukommt, als mit diesem Datum die genannte Frist zu laufen beginnt, kommt diesem Datum die Bedeutung eines Sachverhaltselementes iSd § 44a Z 1 VStG nicht zu (Hinweis: E 29.1.1992, 92/02/0059).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998020329.X01

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten