RS Vwgh 2000/11/3 2000/02/0201

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.11.2000
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §89a Abs2;
StVO 1960 §89a Abs2a litc;
StVO 1960 §89a Abs7;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/02/0112 E 8. Juli 1994 RS 1 (hier: nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Eine gesetzmäßig verordnete und kundgemachte Ladezone ist ZUR GÄNZE für ihre bestimmungsgemäße Verwendung freizuhalten (Hinweis E 26.7.1981, 81/02/0077, E 27.2.1992, 92/02/0037). Sie darf auch nicht gleichsam "zentimeterweise" von nicht berechtigten Fahrzeugen in der Weise verkleinert werden, daß berechtigte Fahrzeuge nur unter erschwerten Bedingungen zufahren und abfahren können. Es kommt demnach nicht darauf an, ob dies für berechtigte Fahrzeuge mit besonderen Fahrmanövern und unter größerem Zeitaufwand doch noch möglich ist (Hinweis E 22.3.1989, 88/18/0385, VwSlg 12886 A/1989).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000020201.X01

Im RIS seit

19.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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