RS Vfgh 2001/6/20 V14/01

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Veröffentlicht am 20.06.2001
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Index

L3 Finanzrecht
L3706 Kurzparkzonenabgabe, Parkabgabe

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
KurzparkzonenabgabenV Schwechat
Nö KurzparkzonenabgabeG §2
StVO 1960 §45

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags eines Gastgewerbetreibenden auf Aufhebung einer Kurzparkzonenabgabenverordnung infolge Zumutbarkeit der Erwirkung einer Ausnahmebewilligung nach der StVO 1960

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags eines Gastgewerbetreibenden auf Aufhebung der KurzparkzonenabgabenV Schwechat mangels Legitimation.

Nach dem auch im vorliegenden Fall anzuwendenden §45 Abs2 StVO 1960 besteht für den Antragsteller die Möglichkeit, in einem (auf Antrag des Betroffenen einzuleitenden) Verwaltungsverfahren abzuklären, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Ausnahmebewilligung von der Kurzparkzone gegeben sind. Sind die Voraussetzungen gegeben, so hat die Behörde durch Erteilung der beantragten Bewilligung die sonst für jedermann eintretende Verkehrsbeschränkung für den Antragsteller aufzuheben. Gemäß §2 Abs3 Nö KurzparkzonenabgabeG kann die Behörde aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung mit den Inhabern einer Ausnahmebewilligung nach §45 Abs4 oder Abs4a StVO 1960 Vereinbarungen über die Pauschalierung der zu entrichtenden Abgabe treffen.

Die vorgebrachten Auswirkungen erweisen sich aus der Position des Antragstellers als Inhaber eines Gastgewerbebetriebes als bloß faktische Reflexwirkungen einer an alle Verkehrsteilnehmer gerichteten Norm.

Entscheidungstexte

  • V 14/01
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 20.06.2001 V 14/01

Schlagworte

Straßenpolizei, Kurzparkzone, VfGH / Individualantrag, Parkometerabgabe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:V14.2001

Dokumentnummer

JFR_09989380_01V00014_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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