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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §10 Abs1;Rechtssatz
Wird eine Gebühr nach § 4 Abs. 5 StVO einer juristischen Person in deren Eigenschaft als Versicherer vorgeschrieben, so kann sie unter Heranziehung des § 10 Abs. 1 AVG in der Fassung vor der AVG-Novelle, BGBl. I Nr. 158/1998,- weil keine physische Person - nicht als Vertreterin der betroffenen Versicherungsnehmer auftreten. Selbst dann, wenn dies der Fall hätte sein können, wäre die Gebühr nach § 4 Abs. 5b StVO - für den Fall des Zutreffens der dort für die Gebührenpflicht angeführten Voraussetzungen - nicht ihr, sondern den von ihr Vertretenen vorzuschreiben gewesen.
Schlagworte
Identitätsnachweis Vertretungsbefugter juristische PersonEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998020382.X01Im RIS seit
12.06.2001