RS Vwgh 2000/11/3 98/02/0382

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Veröffentlicht am 03.11.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §10 Abs1;
StVO 1960 §4 Abs5;
StVO 1960 §4 Abs5a;
StVO 1960 §4 Abs5b;

Rechtssatz

Wird eine Gebühr nach § 4 Abs. 5 StVO einer juristischen Person in deren Eigenschaft als Versicherer vorgeschrieben, so kann sie unter Heranziehung des § 10 Abs. 1 AVG in der Fassung vor der AVG-Novelle, BGBl. I Nr. 158/1998,- weil keine physische Person - nicht als Vertreterin der betroffenen Versicherungsnehmer auftreten. Selbst dann, wenn dies der Fall hätte sein können, wäre die Gebühr nach § 4 Abs. 5b StVO - für den Fall des Zutreffens der dort für die Gebührenpflicht angeführten Voraussetzungen - nicht ihr, sondern den von ihr Vertretenen vorzuschreiben gewesen.

Schlagworte

Identitätsnachweis Vertretungsbefugter juristische Person

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998020382.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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