RS Vwgh 2000/11/3 98/02/0296

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Veröffentlicht am 03.11.2000
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §79a Abs1;
AVG §79a Abs2;
AVG §79a Abs7;
FrG 1997 §60;
VwGG §52 Abs1;
VwGG §53;

Rechtssatz

Für die Frage, ob im Beschwerdefall Kostenersatz nur in einfacher oder in mehrfacher Höhe gebührt, kommt es darauf an, ob es sich bei den von den Beschwerdeführern - in ihren bei der belangten Behörde in gesonderten, die Unterschrift der selben Rechtsanwälte aufweisenden Schriftsätzen - bekämpften behördlichen Maßnahmen der versuchten Zurückschiebung, welche als Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anzusehen sind, um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 53 VwGG handelte oder ob mehrere getrennt zu behandelnde Verwaltungsakte vorlagen. Im Beschwerdefall stellt sich die im Wege eines Sammeltransportes versuchte Zurückschiebung der Beschwerdeführer als Bündel von jeweils gegen individuell verschiedene Personen gerichteten Verwaltungsakten zur zwangsweisen Durchsetzung der hinsichtlich jedes der Beschwerdeführer seitens der Sicherheitsbehörde beabsichtigten Zurückschiebung dar. Der Umstand, dass der Zurückschiebungsversuch unter Zuhilfenahme eines gemeinsamen Transportmittels unternommen wurde, vermag daran, dass die in diesem Zusammenhang gesetzten behördlichen Zwangsakte sich individuell gegen jeden der Beschwerdeführer richteten und somit als jeweils eigener Verwaltungsakt zu werten sind, nichts zu ändern. Es ergibt sich somit, dass im Beschwerdefall vor der belangten Behörde mehrere Verwaltungsakte von mehreren Beschwerdeführern in gesonderten - zwar die Unterschrift der selben Rechtsanwälte aufweisenden - Beschwerden angefochten waren. Für eine Anwendung des § 53 VwGG bestand bei diesem Sachverhalt kein Raum. Demgemäß wäre es Aufgabe der belangten Behörde gewesen, die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz nach § 79a Abs 2 AVG zu beurteilen und daher jedem der Beschwerdeführer den vollen Aufwandersatz gemäß der Aufwandersatzverordnung UVS, BGBl Nr 855/1995, zuzusprechen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998020296.X01

Im RIS seit

07.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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