RS Vwgh 2000/11/3 98/02/0361

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.11.2000
beobachten
merken

Index

E3L E13300500
E6J
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

31983L0189 Notifikations-RL Art8;
61997CJ0226 Lemmens VORAB;
AlkomatV 1994;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/03/0336 E 28. Oktober 1998 RS 1(hier: Anwendung eines Alkomaten entsprechend der Alkomatverordnung)

Stammrechtssatz

Nach dem Urteil des EuGH vom 16. 6. 1998, Rs. C-226/97 - Johannes Martinus Lemmens, hat die Unterlassung der Mitteilung von technischen Vorschriften gemäß der Richtlinie des Rates vom 28. 3. 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, 83/189/EWG, nicht zur Folge, daß die Verwendung des Gerätes, das mit den nicht mitgeteilten Vorschriften konform ist, als Beweismittel unzulässig bzw. rechtswidrig wäre. Der EuGH führte nämlich im genannten Urteil in den Gründen unter Rz 35 folgendes aus:

"Werden technische Vorschriften nicht mitgeteilt, stellt dies zwar einen Verfahrensfehler bei ihrem Erlaß dar, so daß sie nicht anwendbar sind, soweit sie die Verwendung oder den Vertrieb eines mit diesen Vorschriften nicht konformen Produkts behindern; aber diese Unterlassung hat nicht zur Folge, daß jede Verwendung eines Produkts rechtswidrig ist, das mit den nicht mitgeteilten Vorschriften konform ist."

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998020361.X01

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten