RS Vwgh 2000/11/8 2000/21/0169

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.11.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Der Wiedereinsetzungswerber ist im Fall eines bewussten Verstreichenlassens der Rechtsmittelfrist an der rechtzeitigen Einbringung einer Berufung nicht gehindert gewesen, weshalb es an der Tatbestandsvoraussetzung des § 71 Abs 1 Z 1 AVG fehlt (Hinweis E 11.9.1996, 96/20/0400).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000210169.X01

Im RIS seit

26.02.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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