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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1997 §19;Rechtssatz
Im Hinblick darauf, dass der Beschwerde gegen den negativen Asylbescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates die aufschiebende Wirkung ex nunc, also mit Zustellung (Erlassung) des Beschlusses des VwGH am 21.6.1999 eintrat (Hinweis E 5.4.1995, 95/18/0581), kam zu dem für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des nunmehr angefochtenen Bescheides betreffend die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes nach § 36 Abs 1 iVm § 36 Abs 2 Z 7 FrG 1997 maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheides am 15.6.1999 der Fremden kein vorläufiges Aufenthaltsrecht nach § 19 AsylG 1997 zu, weshalb die - andernfalls unter bestimmten Voraussetzungen die Erlassung eines auf § 36 Abs 2 Z 7 FrG 1997 gestützten Aufenthaltsverbotes untersagende - Regelung des § 21 Abs 1 AsylG 1997 nicht zum Tragen kommen konnte. Es bestand keine Verpflichtung der Beh, die Entscheidung des VwGH über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Asylverfahren abzuwarten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999210284.X01Im RIS seit
13.12.2001