RS Vwgh 2000/11/8 AW 2000/20/0314

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Veröffentlicht am 08.11.2000
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

VwGG §30 Abs2;
WaffG 1996 §8 Abs1;

Rechtssatz

Stattgebung nur insoweit, als eine Verwertung der vom Beschwerdeführer auf Grund des Entzuges der waffenrechtlichen Urkunde abgelieferten Waffen - soweit sie nicht schon erfolgt ist - vorerst nicht stattzufinden hat - Entziehung des Waffenpasses - Das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Interesse, die Waffe zu führen, weil er mit größeren Geldbeträge unterwegs sei, ist zwar schutzwürdig, angesichts des Streites darüber, ob der Beschwerdeführer als verlässlich im Sinne des WaffG 1996 anzusehen ist, aber nicht ausreichend, um im Verhältnis zu den dadurch berührten Interessen einen unverhältnismäßigen Nachteil zu begründen. Ebenso wenig stellt die Befürchtung des Beschwerdeführers, er würde "nie mehr einen Waffenpass erhalten", wenn er für nicht zuverlässig erklärt werde, einen unverhältnismäßigen Nachteil dar.

Schlagworte

Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:AW2000200314.A01

Im RIS seit

23.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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