RS Vwgh 2000/11/8 2000/04/0156

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Veröffentlicht am 08.11.2000
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
50/01 Gewerbeordnung

Norm

B-VG Art130 Abs2;
GewO 1994 §360 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/04/0069 E 24. August 1995 RS 1 (Hier nur letzter Satz)

Stammrechtssatz

Die GewRNov 1992 hat den Anwendungsbereich des § 360 Abs 1 GewO 1973 dahin geändert, daß die Behörde auch schon dem bestehenden Verdacht einer gesetzwidrigen (konsenslosen) Gewerbeausübung durch einen "contrarius actus" iSd bezogenen Gesetzesstelle begegnen kann. Solcherart muß die verfügte Maßnahme notwendig und geeignet sein, den - wenn auch nur im Rahmen eines Verdachtes gegebenen - rechtswidrigen Zustand zu beseitigen. Der § 360 Abs 1 GewO 1994 läßt der Behörde damit aber keinen Raum für eine Interessensabwägung im Sinne einer Vermeidung von Härten (Hinweis E 18.9.1984, 84/04/0095).

Schlagworte

Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000040156.X02

Im RIS seit

23.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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