RS Vwgh 2000/11/8 97/21/0023

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Veröffentlicht am 08.11.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §35;

Rechtssatz

Strafbarer Mutwille bei Antragstellung hat das Bewusstsein von der Grundlosigkeit dieses Antrags zur Voraussetzung. Mutwillig wird ein Antrag daher dann gestellt, wenn sich der Antragsteller wissentlich auf einen unrichtigen Tatbestand stützt oder wenn es zweifellos und auch ihm bewusst ist, dass der vorliegende Tatbestand keinen Grund für den Antrag gibt (Hinweis E 18.4.1997, 95/19/1706).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997210023.X02

Im RIS seit

13.02.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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