Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §35;Rechtssatz
Strafbarer Mutwille bei Antragstellung hat das Bewusstsein von der Grundlosigkeit dieses Antrags zur Voraussetzung. Mutwillig wird ein Antrag daher dann gestellt, wenn sich der Antragsteller wissentlich auf einen unrichtigen Tatbestand stützt oder wenn es zweifellos und auch ihm bewusst ist, dass der vorliegende Tatbestand keinen Grund für den Antrag gibt (Hinweis E 18.4.1997, 95/19/1706).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1997210023.X02Im RIS seit
13.02.2001Zuletzt aktualisiert am
11.10.2011