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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §58 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 98/18/0123 E 15. Oktober 1998 RS 2Stammrechtssatz
Bei der Entscheidung nach § 36 Abs 1 FrG 1997 können - anders als bei der Beurteilung der Zulässigkeit des Aufenthaltsverbotes nach § 37 Abs 1 FrG 1997 und § 37 Abs 2 FrG 1997 (Hinweis E 23.6.1994, 94/18/0332, ergangen zu § 19 FrG 1993 und § 20 Abs 1 FrG 1993) - öffentliche Interessen zugunsten eines Fremden berücksichtigt werden und bei entsprechendem Gewicht eine Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Ermessensentscheidung rechtfertigen. Aber auch persönliche, schon im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit der Maßnahme nach § 37 Abs 1 und § 37 Abs 2 FrG 1997 zu berücksichtigende Interessen, sind bei der Handhabung des Ermessens nach § 36 Abs 1 FrG 1997 dann zu beachten, wenn dies erforderlich ist, um den besonderen im Einzelfall gegebenen Umständen gerecht zu werden (Hinweis E 17.9.1998, 98/18/0175, ergangen zur Ermessensübung nach § 33 Abs 1 FrG 1997).
Schlagworte
Begründung von Ermessensentscheidungen ErmessenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998210129.X02Im RIS seit
26.02.2001