Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AufG 1992;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/21/0121Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 97/21/0610 E 24. März 2000 RS 1 (Hier: Dass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an die Beschwerde gegen den den Antrag auf Verlängerung der Bewilligung nach dem AufenthaltsG 1992 abweisenden Bescheid nicht vor Beginn des inkriminierten Zeitraums erfolgt ist, schadet nicht).Stammrechtssatz
In § 17 Abs 4 FrG 1993 hat der Gesetzgeber das Verbot ausgesprochen, einen Fremden während des anhängigen Verfahrens über einen rechtzeitigen Antrag auf Verlängerung einer Bewilligung nach dem AufenthaltsG 1992 durch Erlassung einer Ausweisung gem § 17 FrG 1993 zur Ausreise aus dem Bundesgebiet zu verpflichten. Wie der VwGH in seinem E vom 17.12.1997, 96/21/1012, dargelegt hat, gebietet es eine an den Grundsätzen der Verfassung orientierte Auslegung, § 17 Abs 4 FrG 1993 iVm § 6 VStG dahingehend zu verstehen, dass die Strafnorm des § 82 Abs 1 Z 4 FrG 1993 nicht die Fälle eines unrechtmäßigen Aufenthaltes eines Fremden erfasst, der unmittelbar auf Grund des Gesetzes einen Ausweisungsschutz genießt oder aber auf einer solchen Grundlage im Inland behördlich geduldet ist. Im Ausweisungsverbot des § 17 Abs 4 FrG 1993 muss daher ein gesetzlicher Rechtfertigungsgrund für den Tatbestand des § 82 Abs 1 Z 4 FrG 1993 gesehen werden. Diese Wirkung erstreckt sich auch auf Verfahren vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts, in welchen der Beschwerde (gegen den den Verlängerungsantrag abweisenden Bescheid) aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde (vgl im Einzelnen das zuvor genannte Erkenntnis). Eine solche Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hat der VwGH vor Erlassung des nach § 15 Abs 1 iVm § 82 Abs 1 Z 4 FrG 1993 ergangenen Straferkenntnisses verfügt. Dass dies erst nach Ablauf des hier in Frage stehenden Tatzeitraumes geschehen ist, ist unerheblich. Mit Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den VwGH im Beschwerdeverfahren über den den Verlängerungsantrag abweisenden Bescheid wurde der Eintritt der Rechtswirkungen dieses Bescheides nämlich insgesamt hinausgeschoben; er vermochte vorläufig überhaupt keine Rechtswirkungen zu entfalten. Damit hatten aber auch bis zur Entscheidung des VwGH über die Beschwerde gegen den den Verlängerungsantrag abweisenden Bescheid alle Maßnahmen, die sonst auf Grund der rechtskräftigen Abweisung des Verlängerungsantrages zulässig waren, zu unterbleiben, insb also die Bestrafung des Fremden wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet (siehe zu den Konsequenzen einer durch den Verwaltungsgerichtshof bewilligten aufschiebenden Wirkung im vergleichbaren Fall der Bestrafung wegen einer Übertretung des § 82 Abs 1 Z 1 FrG 1993 die Erkenntnisse des VfGH vom 10. 6.1999, B 1575/98, und vom 30. 9.1999, B 309/1999).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1997210120.X01Im RIS seit
11.07.2001