RS Vfgh 2001/6/20 V143/00 ua

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Veröffentlicht am 20.06.2001
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Index

90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
90/01 Straßenverkehrsordnung 1960

Norm

B-VG Art18 Abs2
GeschwindigkeitsbeschränkungsV vom 11.07.88 für die A 10 Tauernautobahn
StVO 1960 §43 Abs2

Leitsatz

Keine Gesetzwidrigkeit einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf der A 10 Tauernautobahn; Erforderlichkeit der Beschränkung aufgrund der ökologischen Situation; ausreichende Interessenabwägung und ausreichendes Ermittlungsverfahren

Rechtssatz

Keine Gesetzwidrigkeit der Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 11.07.88 idF der Verordnung vom 18.07.89 und der Verordnung vom 10.11.89 betreffend Geschwindigkeitsbeschränkungen auf der A 10 Tauernautobahn.

Die vorgelegten Unterlagen bieten hinreichend Grundlage für die gemäß §43 Abs2 StVO 1960 gebotene Interessenabwägung und rechtfertigen das Vorbringen der verordnungserlassenden Behörde, die vorliegende Verkehrsbeschränkung sei auf Grund der besonderen ökologischen Situation im Zederhaustal erforderlich. Sie vermögen zu dokumentieren, daß die verordnungserlassende Behörde vor Erlassung der Verkehrsbeschränkung - im besonderen vor Erlassung der Novelle am 10.11.89 - die für die gebotene Interessenabwägung notwendige nähere sachverhaltsmäßige Klärung der Gefahren bzw. Belästigungen für die Bevölkerung und Umwelt, vor denen die Verkehrsbeschränkung schützen soll, vorgenommen hat und sohin in der Lage war, die einzelnen in §43 StVO 1960 umschriebenen Interessen an der Verkehrsbeschränkung mit dem Interesse an der ungehinderten Benützung der Straße abzuwägen.

Der Verordnungsgeber hat seiner Entscheidungsfindung auch die Auswertung einschlägiger Untersuchungen des Referates für Umweltschutz am Amt der Salzburger Landesregierung zugrunde gelegt, an denen Mitarbeiter der Universitäten Wien und Salzburg, des Umweltbundesamtes Wien, der Tauernautobahn AG, der Landesumweltanwaltschaft und verschiedener Abteilungen der Salzburger Landesregierung mitgewirkt haben, sodaß das durchgeführte Ermittlungsverfahren auch im Hinblick auf die im E v 11.03.00, V75/99 ua, angeführten Grundsätze als ausreichend erachtet wird.

(Anlaßfall: B v 27.06.01, B1034/98 - Ablehnung der Beschwerdebehandlung im Anlaßfall).

Entscheidungstexte

  • V 143/00 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 20.06.2001 V 143/00 ua

Schlagworte

Straßenpolizei, Geschwindigkeitsbeschränkung, Umweltschutz, Verordnungserlassung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:V143.2000

Dokumentnummer

JFR_09989380_00V00143_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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