Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §63 Abs1;Rechtssatz
Der vierte Satz des § 63 Abs 1 GewO 1994 ist im normativen Zusammenhang mit dessen drittem Satz zu sehen (arg.: "... aber nicht erlaubt"). Das heißt, dass der letzte Satz des § 63 Abs 1 GewO 1994 eine einschränkende Legalinterpretation der "anderen Bezeichnung" (§ 63 Abs 1 dritter Satz GewO 1994) dahin enthält, dass "lediglich" Postfach oder Telefonnummer für eine "andere Bezeichnung" nicht ausreichen. Mit anderen Worten: Die bloße Angabe eines Postfaches oder einer Telefonnummer kann jedenfalls nicht als "andere Bezeichnung" im Sinne des § 63 Abs 1 dritter Satz GewO 1994 angesehen werden. Das Gesetz verlangt im § 63 Abs 1 dritter Satz GewO 1994 auch nicht, dass bei Verwendung von Abkürzungen des Namens oder anderen Bezeichnungen (im übrigen Geschäftsverkehr) eine Geschäftsanschrift anzugeben wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000040147.X01Im RIS seit
23.01.2001