Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §87;Rechtssatz
Der Regelung des § 91 Abs 2 GewO 1994 wohnt insofern ein zweifacher normativer Gehalt inne, als damit einerseits (materiell-rechtlich) ausgesprochen wird, dass Gewerbetreibenden, die eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechtes sind, die Gewerbeberechtigung zu entziehen ist, wenn sich die im § 87 angeführten Entziehungsgründe sinngemäß auf eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, beziehen. Andererseits enthält diese Bestimmung eine Regelung des Verfahrens der Gestalt, dass vor Entziehung der Gewerbeberechtigung der betreffende Gewerbetreibende unter Setzung einer Frist aufzufordern ist, jene Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht und auf die sich der fragliche, im § 87 GewO 1994 angeführte Entziehungsgrund bezieht, zu entfernen, um so die Entziehung der Gewerbeberechtigung zu vermeiden (vgl E 2. 2. 2000, Zl 99/04/0227). Wenn derart die Aufforderung im Grunde des § 91 Abs 2 GewO 1994 der Gewerbeentziehung nach dieser Gesetzesstelle voranzugehen hat und insofern eine Voraussetzung für diese darstellt, so folgt daraus, dass die Aufforderung, innerhalb der gesetzten Frist die betreffende Person zu entfernen, um so die Entziehung der Gewerbeberechtigung zu vermeiden, unmissverständlich zum Ausdruck gebracht werden muss.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000040132.X01Im RIS seit
01.06.2001