RS Vwgh 2000/11/8 2000/04/0156

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.11.2000
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §360 Abs1;

Rechtssatz

Die Angemessenheit der Frist gemäß § 360 Abs 1 GewO 1994 bestimmt sich danach, ob in dieser der der Rechtsordnung entsprechende Zustand hergestellt werden kann oder nicht. Bei entsprechender Fallgestaltung kann auch eine "unverzügliche" Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes im Sinne des Gesetzes angemessen sein. Dabei ist insbesondere auch zu betonen, dass der Begriff "unverzüglich" nicht das völlige Fehlen einer Frist in dem Sinn in sich einschließt, dass dem Verpflichteten keine Zeit zur Erfüllung bliebe. Die zur Durchführung der aufgetragenen Leistung notwendige Zeit steht dem Verpflichteten jedenfalls zur Verfügung (Hinweis E vom 6.10.1989, 87/17/0170). Hier ist die Aufforderung iSd § 360 Abs 1 GewO 1994 zur "unverzüglichen" Stilllegung einer Musikanlage nicht rechtswidrig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000040156.X01

Im RIS seit

23.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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