RS Vwgh 2000/11/8 2000/04/0110

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.11.2000
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §6;
ABGB §7;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Zwar ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Auslegung von Bescheiden nach den Grundsätzen des §§ 6 und 7 ABGB vorzunehmen und der Spruch eines Bescheides im Zweifel im Sinne des angewendeten Gesetzes und auch unter Heranziehung der dem Spruch beigegebenen Begründung auszulegen. All dies setzt aber voraus, dass der Spruch des Bescheides überhaupt auslegungsbedürftig in dem Sinn ist, dass sein Wortlaut Zweifel über seinen normativen Gehalt aufkommen lässt (vgl. zum Ganzen die in Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, I. Band, § 59 E 31 ff, insbesondere E 40, 44, 45 und 49 zitierte hg. Judikatur).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000040110.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten