Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §6;Rechtssatz
Zwar ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Auslegung von Bescheiden nach den Grundsätzen des §§ 6 und 7 ABGB vorzunehmen und der Spruch eines Bescheides im Zweifel im Sinne des angewendeten Gesetzes und auch unter Heranziehung der dem Spruch beigegebenen Begründung auszulegen. All dies setzt aber voraus, dass der Spruch des Bescheides überhaupt auslegungsbedürftig in dem Sinn ist, dass sein Wortlaut Zweifel über seinen normativen Gehalt aufkommen lässt (vgl. zum Ganzen die in Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, I. Band, § 59 E 31 ff, insbesondere E 40, 44, 45 und 49 zitierte hg. Judikatur).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Spruch und BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000040110.X01Im RIS seit
11.07.2001