RS Vwgh 2000/11/8 2000/04/0157

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.11.2000
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §74 Abs2;
GewO 1994 §77;
GewO 1994 §81 Abs1;

Rechtssatz

Wie sich bereits aus dem Wortlaut des Einleitungssatzes des § 74 Abs 2 GewO 1994 ergibt, begründet schon die (grundsätzliche) Eignung einer Betriebsanlage, die in den Z 1 bis 5 dieser Gesetzesstelle genannten Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteiligen Einwirkungen herbeizuführen, die Genehmigungspflicht. Ob solche Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder sonstige nachteilige Einwirkungen im konkreten Einzelfall tatsächlich von der Betriebsanlage ausgehen, ist sodann im Genehmigungsverfahren zu prüfen und, je nach dem Ergebnis dieser Prüfungen - allenfalls unter Vorschreibung von Auflagen -, die Genehmigung nach § 77 bzw § 81 Abs 1 GewO 1994 zu erteilen oder zu versagen (vgl das zur diesbezüglich unverändert gebliebenen Rechtslage nach der GewO 1973 ergangene E vom 28.11.1995, Zl. 93/04/0049).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000040157.X02

Im RIS seit

23.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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