RS Vwgh 2000/11/8 AW 2000/20/0314

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Veröffentlicht am 08.11.2000
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

VwGG §30 Abs2;
WaffG 1996 §25 Abs6;
WaffG 1996 §8 Abs1;

Rechtssatz

Stattgebung nur insoweit, als eine Verwertung der vom Beschwerdeführer auf Grund des Entzuges der waffenrechtlichen Urkunde abgelieferten Waffen - soweit sie nicht schon erfolgt ist - vorerst nicht stattzufinden hat - Entziehung des Waffenpasses - Soweit sich der gegenständliche Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gegen die Verwertung der Waffe richtet, stehen einem Aufschub keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen. Dem Nachteil der Gefahr einer Veräußerung abgelieferter Waffen unter ihrem Wert kann derart ohne Beeinträchtigung vorrangiger Sicherheitsinteressen auf die im Spruch formulierte Weise vorgebeugt werden.

Schlagworte

Zwingende öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:AW2000200314.A02

Im RIS seit

23.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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