Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §30 Abs2;Rechtssatz
Stattgebung nur insoweit, als eine Verwertung der vom Beschwerdeführer auf Grund des Entzuges der waffenrechtlichen Urkunde abgelieferten Waffen - soweit sie nicht schon erfolgt ist - vorerst nicht stattzufinden hat - Entziehung des Waffenpasses - Soweit sich der gegenständliche Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gegen die Verwertung der Waffe richtet, stehen einem Aufschub keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen. Dem Nachteil der Gefahr einer Veräußerung abgelieferter Waffen unter ihrem Wert kann derart ohne Beeinträchtigung vorrangiger Sicherheitsinteressen auf die im Spruch formulierte Weise vorgebeugt werden.
Schlagworte
Zwingende öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:AW2000200314.A02Im RIS seit
23.01.2001