RS Vfgh 2001/6/20 B837/00 ua

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Veröffentlicht am 20.06.2001
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

StPO §90 Abs1
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
ZPO §530 Abs1 Z4
ZPO §539 Abs1

Rechtssatz

Zurückweisung von Wiederaufnahmsanträgen nach Zurücklegung der in den Anträgen enthaltenen Anzeige durch die Staatsanwaltschaft; kein Vorliegen des Wiederaufnahmegrundes des strafbaren Verhaltens eines Richters; Abweisung der gleichzeitig eingebrachten Verfahrenshilfeanträge als aussichtslos

Entscheidungstexte

  • B 837/00 ua
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 20.06.2001 B 837/00 ua

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Wiederaufnahme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B837.2000

Dokumentnummer

JFR_09989380_00B00837_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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