RS Vwgh 2000/11/8 2000/04/0132

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Veröffentlicht am 08.11.2000
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §87;
GewO 1994 §91 Abs2;

Rechtssatz

Die Aufforderung im Grunde des § 91 Abs 2 GewO 1994 hat der Gewerbeentziehung nach dieser Gesetzesstelle voranzugehen und stellt insofern eine Voraussetzung für diese dar; das Gesetz bietet aber keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Entziehung der Gewerbeberechtigung nur innerhalb eines bestimmten Zeitraumes nach Ablauf der in der Aufforderung gesetzten Frist erfolgen dürfte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000040132.X02

Im RIS seit

01.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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