RS Vwgh 2000/11/8 97/21/0462

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Veröffentlicht am 08.11.2000
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art18 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Grundsatz von Treu und Glauben besteht nicht darin, ganz allgemein ein Vertrauen auf die Rechtsbeständigkeit einer unrichtigen Beurteilung für die Vergangenheit zu schützen. Vielmehr ist die Behörde nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, von einer gesetzwidrigen Verwaltungsübung, einer gesetzlich nicht gedeckten Rechtsauffassung oder einer unrichtigen Tatsachenwürdigung abzugehen, sobald sie ihr Fehlverhalten erkennt (Hinweis E 27.5.1999, 97/15/0142.)

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Treu und Glauben erworbene Rechte VwRallg6/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997210462.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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