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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art18 Abs1;Rechtssatz
Der Grundsatz von Treu und Glauben besteht nicht darin, ganz allgemein ein Vertrauen auf die Rechtsbeständigkeit einer unrichtigen Beurteilung für die Vergangenheit zu schützen. Vielmehr ist die Behörde nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, von einer gesetzwidrigen Verwaltungsübung, einer gesetzlich nicht gedeckten Rechtsauffassung oder einer unrichtigen Tatsachenwürdigung abzugehen, sobald sie ihr Fehlverhalten erkennt (Hinweis E 27.5.1999, 97/15/0142.)
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Treu und Glauben erworbene Rechte VwRallg6/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1997210462.X02Im RIS seit
11.07.2001