RS Vwgh 2000/11/8 2000/04/0110

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Veröffentlicht am 08.11.2000
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Index

58/02 Energierecht

Norm

MinroG 1999 §153 Abs2;
MinroG 1999 §156 Abs1 Z1;
MinroG 1999 §156 Abs4;

Rechtssatz

Zwar kommt eine Versagung einer nach § 153 Abs 2 MinroG 1999 begehrten Bewilligung nach § 156 Abs 1 Z 1 leg cit nur dann in Betracht, wenn im fraglichen Bergbaugebiet eine Gewinnung - ohne Errichtung der in Rede stehenden Anlage - überhaupt tatsächlich und rechtlich möglich wäre. Diese Voraussetzung ist jedoch nicht schon dann nicht gegeben, wenn im Zeitpunkt der Erlassung des Genehmigungsbescheides ein Gewinnungsbetriebsplan noch nicht genehmigt ist oder zumindest um dessen Genehmigung angesucht ist. Wie sich aus der Bestimmung des § 156 Abs 4 MinroG 1999 zweifelsfrei ergibt, genügt es vielmehr, wenn die bergbauliche Inanspruchnahme der fraglichen Grundstücke innerhalb von 15 Jahren zu erwarten ist, sofern nicht überhaupt ein Reservefeld vorliegt, für das auch diese zeitliche Begrenzung nicht gilt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000040110.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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