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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §81 Abs2 Z5;Rechtssatz
Wie schon unmittelbar aus dem Wortlaut des § 81 Abs 2 Z 5 GewO 1994 hervorleuchtet, setzt die Heranziehung dieser Vorschrift voraus, dass es sich bei den den Gegenstand der Änderung der Betriebsanlage bildenden Maschinen, Geräten oder Ausstattungen um einen Ersatz von gleichartigen Maschinen, Geräten oder Ausstattungen handelt. Im vorliegenden Fall sind zu den von der bisherigen Genehmigung der Betriebsanlage umfassten kältetechnischen Anlagen noch weitere derartige Anlagen hinzugekommen. Unabhängig davon, ob die bisher genehmigten derartigen Anlagen ausgetauscht wurden, kann jedenfalls das Hinzukommen derartiger neuer Anlagen nicht dem § 81 Abs 2 Z 5 GewO 1994 unterstellt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000040157.X01Im RIS seit
23.01.2001