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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / "Vollzug"Rechtssatz
Keine Folge
1. Abweisung des Antrags der beschwerdeführenden Gesellschaft gem. §3 iVm §4 des BG, mit dem die Ausübungsvoraussetzungen, die Aufgaben und die Befugnisse der Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie geregelt werden (in der Folge:
VerrechnungsstellenG; Art9 des EnergieliberalisierungsG, BGBl I 121/2000), auf Erteilung einer Konzession für den Betrieb einer Verrechnungsstelle für Transaktionen und Preisbildung für Ausgleichsenergie für den vom Übertragungsnetz der A GmbH abgedeckten Netzbereich.
Dieser Bescheid ist keinem Vollzug iSd §85 Abs2 VfGG zugänglich.
2. Erteilung der Konzession gem. §3 VerrechnungsstellenG an die (beteiligte) P GmbH (APCS).
Von zwingenden öffentlichen Interessen iSd §85 Abs2 VfGG kann nur dann gesprochen werden, wenn mit dem - durch den angefochtenen Bescheid angeordneten - Vollzug einerseits öffentliche Interessen berührt werden und andererseits eben diese Interessen die sofortige Verwirklichung der getroffenen Maßnahme zwingend gebieten.
Ein solches zwingendes öffentliches Interesse am sofortigen Gebrauch der mit dem angefochtenen Bescheid verliehenen Berechtigung erachtet der Verfassungsgerichtshof im Hinblick auf die durch EU-Recht gebotene und vom Gesetzgeber ab 01.10.01 vorgesehene Energieliberalisierung (Richtlinie 96/92/EG, des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 19.12.96 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt; Umsetzungszeitpunkt für die Mitgliedsstaaten gemäß Art27 Abs1: 19.02.99) als gegeben, zumal eine funktionierende Verrechnungsstelle eine Voraussetzung für die gebotene Energieliberalisierung darstellt.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2001:B772.2001Dokumentnummer
JFR_09989380_01B00772_01