RS Vwgh 2000/11/8 96/21/1113

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Veröffentlicht am 08.11.2000
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §4 Abs1;
AsylG 1991 §7 Abs1;
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §19;

Rechtssatz

Ausgehend von ihrer Ansicht, der Ehegatte der Beschwerdeführerin sei zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides, mit dem die Beschwerdeführerin nach § 17 Abs 1 FrG 1993 ausgewiesen wurde, gem § 7 AsylG 1991 zum vorläufigen Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt gewesen, durfte die belBeh - ungeachtet der rechtskräftigen Abweisung des die Beschwerdeführerin betreffenden, gem § 4 Abs 1 AsylG 1991 gestellten Ausdehnungsantrages - angesichts des § 4 AsylG 1991 nicht zur Schlussfolgerung gelangen, dass die Ausweisung im Grund des § 19 FrG 1993 dringend geboten sei.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1996211113.X01

Im RIS seit

13.02.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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