RS Vwgh 2000/11/8 99/04/0115

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Veröffentlicht am 08.11.2000
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/09/0179 E 16. Jänner 1992 VwSlg 13560 A/1992 RS 5 (hier betreffend eine Übertretung des Washingtoner Artenschutzübereinkommen-Durchführungsgesetzes)

Stammrechtssatz

Wenn gemäß § 3 Abs 1 letzter Satz OFG der Nachweis der Voraussetzungen nach § 1 OFG dem Antragsteller auferlegt ist, dann muß der von dieser formellen Beweislast Betroffene eindeutig nachweisen, daß er die anspruchsbegründenden Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt. Dieser Nachweis kann durch Urkunden oder auf andere Weise, zB durch Zeugenaussagen, erbracht werden. "Nachweisen" heißt, ein behördliches Urteil über die Gewißheit des Vorliegens einer entscheidungsrelevanten Tatsache (eben die "Überzeugung" hievon) herbeiführen. Es ist demnach Aufgabe des Antragstellers, alle Beweismittel, die sich in seiner Hand befinden, der Behörde vorzulegen und im übrigen die zur Nachweisung seines Vorbringens erforderlichen Beweisanträge zu stellen.

Schlagworte

Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999040115.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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