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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 90/10/0106 E 20. Mai 1992 RS 1Stammrechtssatz
"Sache" des Verwaltungsstrafverfahrens ist die dem Besch innerhalb der Verjährungsfrist zur Last gelegte Tat mit ihren wesentlichen Sachverhaltselementen, unabhängig von ihrer rechtlichen Beurteilung. Die Einstellung des Verfahrens hat zur Folge, daß eine Bestrafung wegen derselben Tat - auch unter Anwendung einer anderen Verwaltungsvorschrift - den Grundsatz "ne bis in idem" verletzt und deshalb inhaltlich rechtswidrig ist (Hinweis E 20.11.1986, 86/02/0136). Die bescheidmäßige Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gem
§ 45 Abs 1 lit a VStG hat unter anderem zur Folge, daß die Verwaltungsbehörde das Strafverfahren nur gemäß § 52 VStG iZm § 69 AVG wiederaufnehmen darf
(Hinweis E 27.6.1980, 1641/77, VwSlg 10178 A/1980).
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999040115.X01Im RIS seit
11.07.2001