RS Vfgh 2001/6/20 B1560/00

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Veröffentlicht am 20.06.2001
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Index

97 Vergabewesen
97/01 Vergabewesen

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art144 Abs1 / Instanzenzugserschöpfung
BundesvergabeG 1997 §16 Abs4
BundesvergabeG 1997 §52 Abs1 Z2
BundesvergabeG 1997 §99 Abs2
VfGG §15 Abs2

Leitsatz

Verletzung im Gleichheitsrecht durch die Nichtigerklärung einer beabsichtigten Zuschlagserteilung an den Beschwerdeführer infolge verfassungswidriger Gesetzesauslegung der Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes über die Ausscheidung von Bietern; einschränkende Gesetzesauslegung im Hinblick auf das Wettbewerbsprinzip geboten; Unterlassung jeglicher Ermittlungstätigkeit in der entscheidenden Frage der Wettbewerbsrelevanz der vom Beschwerdeführer geleisteten Vorarbeiten

Rechtssatz

Teilweise Zulässigkeit einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesvergabeamtes.

Gegen Entscheidungen des Bundesvergabeamtes ist gemäß §99 Abs2 BundesvergabeG 1997 ein Rechtsmittel nicht zulässig. Der Instanzenzug ist daher ausgeschöpft. Soweit sich die Beschwerde gegen die von den anderen Spruchpunkten trennbaren Spruchpunkte II., III., IV. und VI. wendet, bleibt sie nach Sinn und Richtung ihrer Ausführungen völlig unklar und entbehrt auch gänzlich einer auf diese Absprüche bezogenen Sachverhaltsdarstellung. Insoweit liegt daher ein Prozeßhindernis nach §15 Abs2 VfGG vor (vgl. etwa VfSlg. 13.100/1992), weshalb die Beschwerde in diesem Umfang zurückzuweisen war.

Dem Wettbewerbsprinzip kommt eine zentrale Stellung unter den Grundsätzen des Vergaberechts zu.

Einer Anwendung des §16 Abs4 BundesvergabeG 1997 auf einen konkreten Fall eines an Vorarbeiten beteiligten Bieters - mit der für ihn entscheidenden Konsequenz seines Ausschlusses vom weiteren Vergabeverfahren - muß sohin eine eingehende und differenzierte Beurteilung der Art der Vorarbeit, ihres Eingangs in die Ausschreibungsunterlagen und der durch sie bewirkten Intensität einer etwaigen Wettbewerbsbeeinträchtigung vorangehen.

Es ist geboten, §16 Abs4 BundesvergabeG 1997 dahin zu interpretieren, daß nicht jede Beteiligung eines Bieters an Vorarbeiten einer Ausschreibung zu dessen "kategorischem" - also bedingungslosem - Ausscheiden führen darf (wie dies das Bundesvergabeamt annahm), sondern ein Ausscheiden nur dann Platz zu greifen hat, wenn der Bieter durch seine vorarbeitende Tätigkeit insoweit spezifische Vorkenntnisse des Sachverhalts erwirbt, die ihm einen Wettbewerbsvorteil entstehen lassen.

Von seiner verfehlten Interpretation des §16 Abs4 BundesvergabeG 1997 ausgehend, hat sich das Bundesvergabeamt mit dem umfangreichen Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine vorarbeitenden Tätigkeiten überhaupt nicht erwägend auseinandergesetzt. Weder über Art, Ausmaß und Wettbewerbsrelevanz der vom Beschwerdeführer bzw. durch seinen Subunternehmer geleisteten Vorarbeiten wurde erwogen, noch darüber ob und inwieweit diese Vorarbeiten überhaupt für die Ausschreibung des gegenständlichen Sanierungsauftrags maßgeblich waren, und schließlich in welchem Umfang die im Zuge dieser Vorarbeit gewonnenen Erkenntnisse auch anderen Bietern zur Verfügung gestellt wurden bzw. andere Maßnahmen seinerseits oder durch den Auftraggeber gesetzt wurden, um einen etwaigen Wettbewerbsvorteil des Beschwerdeführers auszugleichen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Auslegung teleologische, Vergabewesen, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Instanzenzugserschöpfung, Bescheid Trennbarkeit, Ermittlungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B1560.2000

Dokumentnummer

JFR_09989380_00B01560_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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