RS Vwgh 2000/11/8 2000/04/0119

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.11.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §68 Abs7;
GewO 1994 §350 Abs8;

Rechtssatz

Lehnt die Behörde die Ausübung des Aufsichtsrechtes ab, so kann mangels eines Anspruches auf die Handhabung dieses Rechtes niemand die Ablehnung der Behörde, in welcher Form diese auch ergeht, zulässigerweise mit einem Rechtsmittel bekämpfen (Hinweis E 8. 9. 1982, Zl 82/01/0176, und E 19. 10. 1950, 2689/49, VwSlg 1698 A/1950).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000040119.X02

Im RIS seit

23.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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