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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §10 Abs2;Rechtssatz
Die Verhängung einer Mutwillensstrafe über einen Vertreter einer Partei ist nur dann zulässig, wenn der Vertreter den Antrag ohne Ermächtigung durch einen, den konkreten Fall betreffenden Auftrag in offenbar mutwilliger Gebrauchnahme seiner allgemein gehaltenen Ermächtigung eingebracht hat (Hinweis E 18.4.1997, 95/19/1706).
Schlagworte
Vertretungsbefugnis Inhalt UmfangEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1997210023.X03Im RIS seit
13.02.2001Zuletzt aktualisiert am
11.10.2011