RS Vwgh 2000/11/9 2000/16/0616

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.11.2000
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Index

32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken
32/08 Sonstiges Steuerrecht
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AbgÄG 1985 Abschn6 Art1 Z1;
GebG 1957 §14 TP2 Abs1 Z1 idF 1985/557;
GewO 1994 §345 Abs6;
GewO 1994 §345 Abs8 Z3;
GewO 1994 §49;

Rechtssatz

Der durch das AbgÄG 1985 in § 14 TP 2 Abs 1 Z 1 GebG neu geschaffene dritte Tatbestand ("Anerkennung einer sonstigen Voraussetzung für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit") hat mit den beiden schon früher bestandenen Tatbeständen ("Erteilung einer Befugnis" und "Anerkennung einer Befähigung") gemeinsam, dass damit eine neue Berechtigung verliehen werden muss. Wird hingegen nur die behördliche Kenntnisnahme gesetzlich vorgeschrieben, so besteht Gebührenfreiheit.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000160616.X01

Im RIS seit

26.02.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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