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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren StempelmarkenNorm
AbgÄG 1985 Abschn6 Art1 Z1;Rechtssatz
Der durch das AbgÄG 1985 in § 14 TP 2 Abs 1 Z 1 GebG neu geschaffene dritte Tatbestand ("Anerkennung einer sonstigen Voraussetzung für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit") hat mit den beiden schon früher bestandenen Tatbeständen ("Erteilung einer Befugnis" und "Anerkennung einer Befähigung") gemeinsam, dass damit eine neue Berechtigung verliehen werden muss. Wird hingegen nur die behördliche Kenntnisnahme gesetzlich vorgeschrieben, so besteht Gebührenfreiheit.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000160616.X01Im RIS seit
26.02.2001