RS Vwgh 2000/11/9 99/16/0250

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Veröffentlicht am 09.11.2000
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

ErbStG §3 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Preisausschreiben führen zu freigebigen Zuwendungen, wenn es dem Veranstalter auf die Leistung des Teilnehmers nicht ankommt. So unterliegen Preisausschreiben für die richtige Auflösung von Rätseln, bei denen die Gewinner durch das Los ermittelt werden, der Schenkungssteuer. Hingegen ist ein aus einem Wettbewerb erlangter Preis ein echter Leistungslohn. Bei einem solchen Wettbewerb werden die Gewinner zum Unterschied von einem Preisausschreiben aus der Summe der eingesandten Lösungen nicht mittels des Loses, sondern nach der Qualität der Leistung ermittelt (Hinweis Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band III, Erbschafts- und Schenkungssteuer, § 3 Rz 43).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999160250.X02

Im RIS seit

26.02.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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