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32/06 VerkehrsteuernNorm
ErbStG §3 Abs1 Z2;Rechtssatz
Preisausschreiben führen zu freigebigen Zuwendungen, wenn es dem Veranstalter auf die Leistung des Teilnehmers nicht ankommt. So unterliegen Preisausschreiben für die richtige Auflösung von Rätseln, bei denen die Gewinner durch das Los ermittelt werden, der Schenkungssteuer. Hingegen ist ein aus einem Wettbewerb erlangter Preis ein echter Leistungslohn. Bei einem solchen Wettbewerb werden die Gewinner zum Unterschied von einem Preisausschreiben aus der Summe der eingesandten Lösungen nicht mittels des Loses, sondern nach der Qualität der Leistung ermittelt (Hinweis Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band III, Erbschafts- und Schenkungssteuer, § 3 Rz 43).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999160250.X02Im RIS seit
26.02.2001Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013