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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §696;Rechtssatz
Eine Werbeidee stellt ein (immaterielles) Gut dar, dem im wirtschaftlichen Verkehr ein entsprechender Wert zukommen kann. Auf das Alter desjenigen, der über eine solche Idee verfügt, hat es dabei nicht anzukommen. Die Teilnehmer an dem Wettbewerb haben gegenüber dem Abgabepflichtigen (dem Veranstalter) "der kostenlosen Veröffentlichung der abgetretenen Werbeidee" zugestimmt, welcher Umstand eine Bedingung der Auslobung darstellte. Dass die Beh aus dieser Bedingung den Schluss gezogen hat, dass den Arbeiten der Teilnehmer kein "Gegenleistungscharakter" (gemeint wohl: kein im wirtschaftlichen Verkehr erzielbarer Wert) beizumessen gewesen sei, ist nicht verständlich. Im Hinblick auf den aus der Auslobung erkennbaren Umstand, dass die von den jeweiligen Teilnehmern eingesandten Arbeiten mit der Teilnahme an dem Gewinnspiel an den Abgabepflichtigen (zur allfälligen wirtschaftlichen Verwertung) abgetreten worden sind, ist ersichtlich, dass es sich bei den gegenständlichen Zuwendungen um ein Entgelt für eine erbrachte Leistung und nicht um eine freigebige Zuwendung gehandelt hat. Soweit die Beh hervorhebt, dass die Umsetzung der von den Teilnehmern eingesandten Werbeideen zu ihrer wirtschaftlichen Verwertung noch vieler "kostenverursachender Schritte" bedürfte, so steht dies der Annahme einer im wirtschaftlichen Verkehr bewertbaren Sache nicht entgegen, zumal kein Zweifel besteht, dass einer "Werbeidee" auch und gerade vor ihrer Umsetzung in das jeweils in Betracht kommende Medium ein mehr oder minder großer Wert zukommen kann. Für die Beurteilung als eine bewertbare immaterielle Sache kommt es dabei entgegen der Auffassung der in diesem Zusammenhang auf Architektenwettbewerbe verweisenden Beh nicht auf spezifisches Fachwissen oder einen "personellen, aber auch unternehmerischen Einsatz" an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999160250.X03Im RIS seit
26.02.2001Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013