RS Vwgh 2000/11/9 2000/16/0376

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.11.2000
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/06 Verkehrsteuern

Norm

BAO §224 Abs1;
BAO §7 Abs1;
BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
ErbStG §13 Abs2;

Rechtssatz

Die Haftung für eine Abgabenschuld ist nur insoferne akzessorisch, als sie das Bestehen des Abgabenanspruches zur Zeit der Verwirklichung des die Haftung auslösenden Sachverhalts voraussetzt (Hinweis E VS 22.9.1999, 96/15/0049). Das konstitutive Element des Haftungsbescheides iSd § 224 BAO besteht dabei lediglich darin, dass erst mit der Geltendmachung der Haftung die Voraussetzungen für die Einhebung erfüllt werden und erst mit der Geltendmachung der Haftung die Gesamtschuldnerschaft entsteht (Hinweis Stoll, BAO-Kommentar, 103).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000160376.X03

Im RIS seit

08.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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