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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §224 Abs1;Rechtssatz
Die Haftung für eine Abgabenschuld ist nur insoferne akzessorisch, als sie das Bestehen des Abgabenanspruches zur Zeit der Verwirklichung des die Haftung auslösenden Sachverhalts voraussetzt (Hinweis E VS 22.9.1999, 96/15/0049). Das konstitutive Element des Haftungsbescheides iSd § 224 BAO besteht dabei lediglich darin, dass erst mit der Geltendmachung der Haftung die Voraussetzungen für die Einhebung erfüllt werden und erst mit der Geltendmachung der Haftung die Gesamtschuldnerschaft entsteht (Hinweis Stoll, BAO-Kommentar, 103).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000160376.X03Im RIS seit
08.05.2001Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013