Norm
KVG 1934 §17 Abs1;Rechtssatz
Nach stRsp des VwGH sind unter dem vereinbarten Preis neben dem Kaufpreis auch noch sämtliche anderen ziffernmäßig bestimmten Leistungen zu verstehen, die der Erwerber erbringen muss, um die Geschäftsanteile zu erhalten (Hinweis E 19.1.1994, 93/16/0142, 0143; E 27.1.2000, 99/16/0454). Auch die Übernahme einer ziffernmäßig bestimmten Haftung ist der Bemessungsgrundlage für die Börsenumsatzsteuer hinzuzurechnen, wenn sie Voraussetzung für den Erwerb des Geschäftsanteiles ist (Hinweis E 16.11.1995, 95/16/0111, 0112 und 0113).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1997160354.X01Im RIS seit
30.01.2002