RS Vwgh 2000/11/9 2000/16/0348

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.11.2000
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

ABGB §1380;
GebG 1957 §17 Abs1;
GebG 1957 §17 Abs2;
GebG 1957 §33 TP20 Abs1 Z2 litb;

Rechtssatz

Da das GebG 1957 keine Begriffsbestimmung des Vergleiches enthält, ist das Rechtsgeschäft nach § 1380 ABGB zu beurteilen. Danach heißt ein Neuerungsvertrag, durch welchen streitige oder zweifelhafte Rechte dergestalt bestimmt werden, dass jede Partei sich wechselseitig etwas zu geben, zu tun oder zu unterlassen verbindet, Vergleich (Hinweis E 25.11.1999, 99/16/0021). Ein Vergleich ist somit die unter beiderseitigem Nachgeben einverständliche neue Festlegung strittiger oder zweifelhafter Rechte (Hinweis E 18.11.1993, 93/16/0014). Ein Vergleich bereinigt sohin ein strittiges oder zweifelhaftes Rechtsverhältnis. Es können nicht nur bereits bestehende strittige vertragliche Rechtsverhältnisse vergleichsweise geregelt werden, sondern auch solche Rechte, die dem Grunde oder der Höhe nach zweifelhaft sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000160348.X01

Im RIS seit

26.02.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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