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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §19 Abs1;Rechtssatz
Bei einer Gesamtrechtsnachfolge gehen alle Rechtspositionen eines Rechtssubjekts auf den Rechtsnachfolger über (Hinweis Ritz, BAO-Kommentar/2, 44). Der Gesamtrechtsnachfolger tritt somit in materiellrechtlicher und in verfahrensrechtlicher Sicht voll an die Stelle des Rechtsvorgängers (Hinweis E 25.2.1993, 92/16/0114). Lediglich höchstpersönliche Rechtspositionen können iSd § 19 BAO nicht übergehen. Zu den Rechtspositionen iSd § 19 BAO gehören ebenso wie ein Steuerschuldverhältnis iSd § 4 BAO bzw der einzelnen Materiengesetze Haftungsverpflichtungen auf Grund von diesbezüglichen abgabenrechtlichen Bestimmungen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000160376.X01Im RIS seit
08.05.2001Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013