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22/01 JurisdiktionsnormNorm
GGG 1984 §14;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 98/16/0323 E 27. Jänner 1999 RS 1Stammrechtssatz
Verpflichtet sich eine Vergleichspartei, ein Bestandobjekt am festgesetzen Tag geräumt zu übergeben, und verpflichtete sie sich weiters zur Bezahlung für die Dauer der tatsächlichen Benützung des Bestandobjektes ohne zeitliche Begrenzung für den Fall, dass das Bestandobjekt zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht geräumt übergeben wurde, so kann eine solche vereinbarte Entschädigung nicht als Nebenforderung iSd § 54 Abs 2 JN qualifiziert werden (Hinweis E 26.5 1983, 81/15/0092).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999160472.X02Im RIS seit
24.10.2001