Norm
KVG 1934 §21 Z1;Rechtssatz
Unter dem Preis in § 21 Z 1 KVG ist (allein) die Gegenleistung des Erwerbers für die Geschäftsanteile im Zeitpunkt der Übernahme zu verstehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1997160354.X03Im RIS seit
30.01.2002