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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §4 Abs1;Rechtssatz
Der Abgabenanspruch nach § 4 Abs 1 BAO bzw nach § 12 Abs 1 ErbStG entsteht ex lege, also ohne behördliche Tätigkeit. Das Gleiche gilt auch für die Entstehung der Haftungsverpflichtung. Werden die Haftungsvoraussetzungen erfüllt, wird also der materiell-rechtliche Haftungstatbestand verwirklicht, so entsteht an sich bereits ein rechtliches Haftungsverhältnis (Hinweis Stoll, BAO-Kommentar, 103). Die Steuerschuld entsteht bei Erwerben von Todes wegen gem § 12 Abs 1 Z 1 ErbStG mit dem Tod des Erblassers. Im selben Zeitpunkt entsteht auch der Haftungsanspruch iSd § 13 Abs 2 ErbStG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000160376.X02Im RIS seit
08.05.2001Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013