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32/06 VerkehrsteuernNorm
ErbStG §3 Abs1 Z2;Rechtssatz
Nach stRsp des VwGH liegt eine freigebige Zuwendung iSd § 3 Abs 1 Z 2 ErbStG vor, wenn die Zuwendung unter Lebenden erfolgt, der Bedachte auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird und der Zuwendende den (einseitigen) Willen hat, den Bedachten auf seine Kosten zu bereichern, das heißt diesem unentgeltlich etwas zuzuwenden. Eine freigebige Zuwendung liegt nur dann vor, wenn es auf eine (Gegen)Leistung des bereicherten Teiles nicht ankommt (Hinweis E 27.4.2000, 99/16/0249).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999160250.X01Im RIS seit
26.02.2001Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013