RS Vwgh 2000/11/9 99/16/0250

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.11.2000
beobachten
merken

Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

ErbStG §3 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Nach stRsp des VwGH liegt eine freigebige Zuwendung iSd § 3 Abs 1 Z 2 ErbStG vor, wenn die Zuwendung unter Lebenden erfolgt, der Bedachte auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird und der Zuwendende den (einseitigen) Willen hat, den Bedachten auf seine Kosten zu bereichern, das heißt diesem unentgeltlich etwas zuzuwenden. Eine freigebige Zuwendung liegt nur dann vor, wenn es auf eine (Gegen)Leistung des bereicherten Teiles nicht ankommt (Hinweis E 27.4.2000, 99/16/0249).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999160250.X01

Im RIS seit

26.02.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten