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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragRechtssatz
Zurückweisung des Antrags einer Gemeinde auf Aufhebung der Verordnung der Tiroler Landesregierung LGBl 22/1992 betr ein allgemeines Entwicklungsprogramm für Einkaufszentren insbesondere der im §1 enthaltenen Bestimmung, dass die Widmung von Sonderflächen für Einkaufszentren nur in den dort genannten Orten erfolgen darf.
Die angefochtene Verordnung ist keine Verordnung gemäß Art119a Abs6 B-VG, mit der die Landesregierung als Aufsichtsbehörde eine von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich erlassene Verordnung aufgehoben hätte, vielmehr wurde durch sie gemäß §4 und §16b Tir RaumOG 1984 "ein allgemeines Entwicklungsprogramm für Einkaufszentren erlassen".
Auch bei allfälliger Deutung des "Antrags gemäß Art139 B-VG" als Individualantrag würde er sich als unzulässig erweisen.
Die Antragstellerin behauptet keine unmittelbare Verletzung in ihren Rechten durch die Gesetzwidrigkeit der angefochtenen Verordnung, sondern, dass sie "durch den angefochtenen Bescheid in ihrem autonomen Wirkungsbereich und in ihrem Recht auf Erteilung einer baurechtlichen Genehmigung verletzt" werde.
Zurückweisung des Individualantrags der Gemeinde auf Aufhebung der "Anlage zu den §§10 und 49" Tir RaumOG 1997.
Das angefochtene Gesetz ist für die einschreitende Gemeinde nach ihrem eigenen Vorbringen nicht "ohne Erlassung eines Bescheides" wirksam geworden.
Ablehnung der Beschwerdebehandlung.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Auslegung eines Antrages, Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Gemeinderecht, Selbstverwaltungsrecht, VfGH / IndividualantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2001:B623.2001Dokumentnummer
JFR_09989380_01B00623_01