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24/01 StrafgesetzbuchNorm
StGB §34 Z2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 90/05/0043 E 25. September 1990 RS 9Stammrechtssatz
Das Fehlen einschlägiger Verwaltungsstrafen bildet keinen Milderungsgrund; ein solcher ist nur in der verwaltungstrafrechtlichen Unbescholtenheit zu erblicken.
Schlagworte
Erschwerende und mildernde Umstände VorstrafenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000100159.X02Im RIS seit
11.01.2001Zuletzt aktualisiert am
17.07.2009