RS Vwgh 2000/11/13 2000/10/0159

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.11.2000
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

StGB §34 Z2;
VStG §19;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/05/0043 E 25. September 1990 RS 9

Stammrechtssatz

Das Fehlen einschlägiger Verwaltungsstrafen bildet keinen Milderungsgrund; ein solcher ist nur in der verwaltungstrafrechtlichen Unbescholtenheit zu erblicken.

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Vorstrafen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000100159.X02

Im RIS seit

11.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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