RS VwGH Erkenntnis 2000/11/13 96/10/0223

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.11.2000
beobachten
merken
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/10/0224 Rechtssatz

Die Verhängung einer Freiheitsstrafe gemäß § 11 VStG ist rechtmäßig, wenn sich die Beschwerdeführerin durch die bisher verhängten Strafen nicht von der Begehung einer weiteren gleichartigen Strafe abhalten hat lassen (Hinweis E 19.3.1990, 89/10/0230, und E 6.5.1996, 95/10/0120).

Im RIS seit
03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten