RS Vfgh 2001/6/20 V64/98

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Veröffentlicht am 20.06.2001
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
Tir VerkehrsaufschließungsabgabenG §12
Verordnung der Gemeinde Jochberg vom 23.04.98 betreffend Umwidmung einer Grundfläche von Freiland in Sonderfläche "Hofstelle"

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung einer Verordnung betreffend Umwidmung einer Grundfläche von Freiland in Sonderfläche "Hofstelle" mangels Darlegung einer aktuellen Betroffenheit der Rechtssphäre des Antragstellers und infolge Zumutbarkeit der Erwirkung eines Bescheides hinsichtlich drohender Erschließungskosten

Rechtssatz

Dem Antragsteller ist es zumutbar, die Erlassung eines Abgabenbescheides gemäß §12 Abs3 Tir VerkehrsaufschließungsabgabenG, LGBl. 22/1998, abzuwarten. Es steht ihm frei, gegen einen künftigen Bescheid, der einen Erschließungsbeitrag verhängt, nach Erschöpfung des verwaltungsbehördlichen Instanzenzuges Beschwerde bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes zu erheben.

Entscheidungstexte

  • V 64/98
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 20.06.2001 V 64/98

Schlagworte

Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Baurecht, Aufschließungsbeitrag, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:V64.1998

Dokumentnummer

JFR_09989380_98V00064_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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