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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung einer Verordnung betreffend Umwidmung einer Grundfläche von Freiland in Sonderfläche "Hofstelle" mangels Darlegung einer aktuellen Betroffenheit der Rechtssphäre des Antragstellers und infolge Zumutbarkeit der Erwirkung eines Bescheides hinsichtlich drohender ErschließungskostenRechtssatz
Dem Antragsteller ist es zumutbar, die Erlassung eines Abgabenbescheides gemäß §12 Abs3 Tir VerkehrsaufschließungsabgabenG, LGBl. 22/1998, abzuwarten. Es steht ihm frei, gegen einen künftigen Bescheid, der einen Erschließungsbeitrag verhängt, nach Erschöpfung des verwaltungsbehördlichen Instanzenzuges Beschwerde bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes zu erheben.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Baurecht, Aufschließungsbeitrag, VfGH / IndividualantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2001:V64.1998Dokumentnummer
JFR_09989380_98V00064_01